Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 25 Erstattung von Aufwendungen Anderer
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 96
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.02.2018 – L 23 SO 77/17Zitiert von 1
- LSG NRW, 12.12.2011 – L 20 AY 4/11Zitiert von 12
- SG Karlsruhe, 27.01.2015 – S 4 SO 4416/12
- BSG, 30.10.2013 – B 7 AY 2/12 R(Asylbewerberleistung - kein Anspruch des Krankenhausträgers auf Ersatz der Aufwendungen für eine Krankenhausbehandlung - keine analoge Anwendung des § 25 SGB 12 - keine Kostenerstattung aus abgetretenem Anspruch nach § 4 AsylbLG - Beschränkung auf bereits festgestellte Ansprüche)Zitiert von 36
- SG Heilbronn, 19.09.2024 – S 15 KR 10/22
- LSG Baden-Württemberg, 11.07.2012 – L 2 SO 3706/11
Zuletzt entschieden
- BSG, 02.04.2025 – B 1 KR 10/24 RKrankenversicherung - Auffangpflichtversicherung - zuletzt bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherte Person - Überzeugungsbildung des Gerichts - negatives Tatbestandsmerkmal - BeweislastZitiert von 2
- LSG NRW, 17.02.2025 – L 20 AY 18/19
- SG Berlin, 14.06.2024 – S 70 SO 1726/19
96 Entscheidungen zu § 25 SGB XII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Hat jemand in einem Eilfall einem Anderen Leistungen erbracht, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, sind ihm die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt wird.